Bei Erschließung einer Straße gilt grundsätzlich, dass der Bürger nach der Erschliessungsbeitragssatzung (Fassung vom 25.08.1987) an den Kosten beteiligt wird.
Sofern eine Straße erneuert wird, das heißt, diese wurde zuvor bereits erschlossen, so wird nunmehr der Bürger im Rahmen der wiederkehrenden Straßenbeitragssatzung (Satzung über die Erhebung Wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS) der Gemeinde Schmitten im Taunus (Fassung vom 07.07.2022) an den Kosten beteiligt.
Dabei wird der Bürger immer dann beteiligt, sobald eine Straßenbaumaßnahme in seinem Abrechnungsgebiet (i.d.Regel im jeweiligen Ortsteil) stattfindet.