Bei Erschließung einer Straße gilt grundsätzlich, dass der Bürger nach der Erschließungssatzung an den Kosten beteiligt wird.
Sofern eine Straße erneuert wird, das heißt, diese wurde zuvor bereits erschlossen, so wird nunmehr der Bürger im Rahmen der wiederkehrenden Straßenbeitragssatzung an den Kosten beteiligt.
Dabei wird der Bürger immer dann beteiligt, sobald eine Straßenbaumaßnahme in seinem Abrechnungsgebiet (i.d.Regel im jeweiligen Ortsteil) stattfindet.